Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Vereinbarung“) werden zwischen Ihnen („Kunde“) und Bisolar Energy mit Annahme des Angebots für das Solarmodul-Bausatz-Set (das „Angebot“) durch den Kunden geschlossen. Kunde und Bisolar Energy werden einzeln als „Partei“ oder gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet.

1. GEKAUFTE ARTIKEL. Bisolar Energy verpflichtet sich zum Verkauf und der Kunde verpflichtet sich zum Kauf der im Angebot spezifizierten Produkte und Dienstleistungen (die „Waren“). Der Teil der Waren, der aus den Komponenten besteht, die auf dem Grundstück installiert werden, wird im Folgenden als „System“ bezeichnet.

2. ALLGEMEINE PROJEKTINFORMATIONEN.

2.1. Grundstück: Das Grundstück, an das die Waren geliefert werden, ist die im Angebot angegebene Adresse („Grundstück“).

2.2. Bevollmächtigte Personen. Ausschließlich der Geschäftsführer von Bisolar Energy und die Person, die diesen Vertrag im Namen des Kunden unterzeichnet, sind berechtigt, Änderungen an diesem Vertrag vorzunehmen.

3. ZAHLUNG UND VERTRAGSPREIS. Bei Unterzeichnung dieses Vertrags ist eine Anzahlung von mindestens zwanzig Prozent (20 %) des im Angebot genannten Gesamtbetrags (der „Vertragspreis“) an Bisolar Energy zu leisten. Der Restbetrag des Vertragspreises ist innerhalb von 120 Tagen nach Annahme dieser Bedingungen fällig. Zusätzlich zu oder anstelle anderer hierin oder nach geltendem Recht vorgesehener Rechte oder Rechtsbehelfe hat Bisolar Energy das Recht, die Nichtzahlung der Waren durch den Kunden zum Fälligkeitstermin nach eigenem Ermessen als wesentliche Vertragsverletzung zu werten und diesen Vertrag zu kündigen.

3.1. AUSNAHMEN. Die Waren und der Vertragspreis schließen folgende Punkte aus:
3.1.1. Änderungen der Stromversorgung. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, umfasst der Leistungsumfang von Bisolar Energy keine Verbesserungen oder baulichen Maßnahmen am Dach des Kunden und keine Änderungen an den bestehenden elektrischen Verteilerkästen. Sämtliche Kosten für die Änderung des Hausanschlusskastens, des Hauptschalters oder der Stromzähler, für Dachverbesserungen oder sonstige Zusatzarbeiten trägt der Kunde.

3.1.2. Kosten für Genehmigungen von Versorgungsunternehmen und Behörden. Sämtliche Gebühren und Kosten, die von Versorgungsunternehmen oder Behörden erhoben werden, sind nicht enthalten. Die Zahlung dieser Gebühren obliegt ausschließlich dem Kunden. Der Kunde verpflichtet sich ferner, das System erst dann zu installieren, wenn er alle erforderlichen Genehmigungen von den jeweiligen Versorgungsunternehmen oder Behörden erhalten hat.

3.1.3. Sonstige Teile. Kabel, Leitungen, Armaturen, Sicherungen, AC/DC-Trennschalter, Verteilerdosen und ein Unterverteiler sowie die restlichen elektrischen Systemkomponenten. Metalldächer und Flachdächer können zusätzliche Materialien erfordern. Für die Freiflächenmontage werden Stahlrohre (Schedule 40), Armaturen, Beton und sonstige Materialien benötigt. Gegebenenfalls sind Querverstrebungen und/oder die Verwendung anderer Spezialausrüstung erforderlich, die vom Kunden zu beschaffen sind. Nicht enthaltene Artikel liegen in der Verantwortung des Kunden.

4. Staatliche und energieversorgerbezogene Förderungen. Der Kunde kann unter Umständen staatliche oder energieversorgerbezogene Förderungen in Anspruch nehmen („Förderungen“). Bisolar Energy übernimmt keine Garantie für die Verfügbarkeit oder die Anspruchsberechtigung des Kunden auf Förderungen. Der Kunde erkennt ausdrücklich an und erklärt sich damit einverstanden, dass dieser Vertrag nicht von der Möglichkeit des Kunden abhängt, steuerliche oder sonstige finanzielle Förderungen im Zusammenhang mit dem Kauf und der Installation des Systems zu erhalten. Bisolar Energy empfiehlt dem Kunden, sich bei entsprechenden Fachleuten oder anderen Stellen über die Verfügbarkeit von Förderungen zu informieren. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kunde für die Beantragung und Sicherung von Förderungen verantwortlich. Bitte beachten Sie, dass für einige Förderprogramme eine nicht erstattungsfähige Bearbeitungsgebühr erhoben werden kann. Falls der Kunde Förderungen an Bisolar Energy delegiert oder abgetreten hat, ist er verpflichtet, unverzüglich alle erforderliche Unterstützung und Mitwirkung zur Sicherung dieser Förderungen zu leisten.

5. Genehmigungen. Der Kunde ist für die Einreichung und Einholung aller erforderlichen Genehmigungen für die Installation des Systems verantwortlich, auch wenn Bisolar Energy ihn dabei unterstützt. Genehmigungsanträge können eine oder mehrere Planänderungen erfordern. Der Kunde verpflichtet sich, Bisolar Energy alle relevanten und notwendigen Informationen für die Erstellung und Überarbeitung der Pläne zur Verfügung zu stellen. Der Kunde verpflichtet sich ferner, diese zusätzlichen und notwendigen Informationen innerhalb von zwei (2) Tagen nach Aufforderung durch Bisolar Energy bereitzustellen. Der Kunde muss die Genehmigung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der vollständigen und/oder überarbeiteten Pläne formell beantragen.

6. Warenlieferung; Lagerkosten. Die meisten Kunden nehmen ihre Systeme 60–90 Tage nach dem Kauf entgegen. Werden die Waren nicht innerhalb von 120 Tagen nach Vereinbarung dieser Bedingungen („Lieferdatum“) vollständig bezahlt und versandt, kann Bisolar Energy den Vertragspreis um 3 % pro Monat erhöhen, um Lagerkosten, Preissteigerungen bei den Geräten und zusätzliche Gemeinkosten zu decken.

7. Eigentumsvorbehalt/Gefahrübergang Der Kunde trägt sämtliche Versandkosten des Systems. Bisolar Energy ist für Verpackung, Versand und Lieferung verantwortlich und trägt das Verlustrisiko bis zur Anlieferung des Systems am Grundstück.

8. VERSAND. Bisolar Energy beauftragt einen von ihr ausgewählten Spediteur („Spediteur“) mit der Lieferung bis zur Bordsteinkante. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Lieferung bis zur Bordsteinkante am Ende der Grundstückseinfahrt erfolgt. Ist die Zufahrtsstraße nicht befestigt oder für einen Lkw nicht befahrbar, müssen gegebenenfalls Sondervereinbarungen für die Lieferung an einen alternativen, zugänglichen Ort oder die Abholung durch den Kunden beim Spediteur getroffen werden. Der Kunde ist für die Koordination der Lieferung mit dem Spediteur, dessen Kontaktdaten von Bisolar Energy bereitgestellt werden, sowie für den Abtransport der Ware vom Abladeort verantwortlich. Der Kunde bestätigt, dass es sich bei der Ware um einen großen und schweren Gegenstand handelt; eine typische Palette wiegt zwischen 450 und 900 kg. Der Kunde bestätigt, dass eine volljährige Person vor Ort sein muss, um den Fahrer des Transportunternehmens in Empfang zu nehmen und die Ware zu quittieren. Die Unterschrift einer volljährigen Person auf einem vom Transportunternehmen bereitgestellten Formular gilt als endgültiger Nachweis für den Warenerhalt durch den Kunden. Sollte der Kunde besondere Lieferwünsche haben, kann er sich mit dem Transportunternehmen in Verbindung setzen, um zusätzliche Vereinbarungen zu treffen.

9. STEUERZAHLUNG. Der Kunde verpflichtet sich, alle Steuern jeglicher Art – Bundes-, Landes- und Kommunalsteuern – zu zahlen, die im Zusammenhang mit diesem Verkauf anfallen, mit Ausnahme der Einkommensteuer.

9. BESCHRÄNKTE GARANTIE UND HAFTUNGSAUSSCHLUSS.

9.1. Geräte. Die Garantie für die im Rahmen dieses Vertrags gelieferten Geräte wird ausschließlich vom jeweiligen Hersteller übernommen. Soweit erforderlich, überträgt Bisolar Energy diese Garantien nach vollständiger Bezahlung des Vertragspreises auf den Kunden. Bisolar Energy unterstützt Sie bei der Kommunikation und Koordination von Garantieansprüchen während der Produktgarantiezeit. Sie sind jedoch verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zum Nachweis der Garantieberechtigung zu ergreifen. Die Entscheidung über einen Garantieersatz oder eine Entschädigung trifft der Hersteller, nicht Bisolar Energy. Bisolar Energy übernimmt darüber hinaus keine Verantwortung für Gerätegarantien.

9.2. Keine Leistungs- oder Einsparungsgarantien. Bisolar Energy gibt keine Garantie oder rechtliche Zusicherung hinsichtlich der Stromerzeugung oder der wirtschaftlichen Performance des Systems oder einer Reduzierung der Energiekosten des Kunden.

9.3. Ausfall der Internetverbindung. Bisolar Energy haftet nicht für die Auswirkungen auf das System, wenn die Internetverbindung des Kunden aus irgendeinem Grund unterbrochen wird.

9.4. Auftragnehmer. Es obliegt dem Kunden, zu prüfen, ob in seinem Zuständigkeitsbereich ein Auftragnehmer erforderlich ist. Falls ja, ist er für die Beauftragung eines Auftragnehmers zur Installation der Produkte verantwortlich. Bisolar Energy übernimmt keine Verantwortung für die Feststellung des Bedarfs an Auftragnehmern oder die Beauftragung von Auftragnehmern zur Installation der Produkte. Falls Bisolar Energy dem Kunden einen lokalen Auftragnehmer empfiehlt, ist sich der Kunde bewusst, dass Bisolar Energy nicht für die Leistungen dieses Auftragnehmers verantwortlich ist und dass der Kunde allein für die Vereinbarung mit dem Auftragnehmer sowie alle daraus entstehenden Rechte und Pflichten verantwortlich ist.

9.5. Überschwemmungsgebiet. Zusätzlich zu den übrigen Anforderungen ist der Kunde dafür verantwortlich, festzustellen, ob sich das Grundstück in einem Überschwemmungsgebiet befindet, das die Erteilung einer Genehmigung für die Installation der Waren verhindern oder einschränken könnte. Bisolar Energy übernimmt keine Garantie und keine Haftung in Bezug auf Überschwemmungsgebiete.

9.6. Eigentümergemeinschaft. Bisolar Energy übernimmt keine Haftung und gibt keine Garantie für die Genehmigung durch die Eigentümergemeinschaft des Kunden (im Folgenden „Eigentümergemeinschaft“). Der Kunde ist für die Einhaltung aller Regeln und Vorschriften der Eigentümergemeinschaft bezüglich der Installation des Systems verantwortlich.

9.7. Zeitrahmen. Bisolar Energy gibt keine Garantie für den Zeitpunkt oder das Fertigstellungsdatum der Systeminstallation. Der Kunde trägt hierfür die volle Verantwortung.

9.8. Zusätzliches Material. Falls die Eigentümergemeinschaft des Kunden oder die zuständige Behörde nach der Lieferung eine Reduzierung der Systemgröße oder die Verwendung von zusätzlichem Material vorschreibt, trägt der Kunde alle damit verbundenen Kosten, einschließlich der Lieferung zusätzlicher Teile. Für geliefertes, aber aufgrund dieser Anforderungen nicht installiertes Material erfolgt keine Rückerstattung.

9.9. Netzanschluss. Der Vertragspreis kann eine Anschlussgebühr von bis zu 150 US-Dollar enthalten. Alle darüber hinausgehenden Gebühren trägt der Kunde. Bisolar Energy übernimmt keine Gewährleistung oder Garantie für den Netzanschluss beim Energieversorger des Kunden.

9.10. Zustand des Daches/Installationsbereichs. Bisolar Energy übernimmt keine Gewähr für den Zustand des Daches oder des Installationsbereichs des Kunden und führt keine Inspektionen durch. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, das Dach oder den Installationsbereich auf seine Tragfähigkeit und die Fähigkeit zur Lastaufnahme der Solarmodule prüfen zu lassen. Jegliche Nachrüstungen, Verbesserungen, Bodenverbesserungen, Vorbereitungen oder sonstige Reparaturen am Dach oder Installationsbereich gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden. Bisolar Energy übernimmt ferner keine Haftung für Undichtigkeiten oder Schäden am Dach, Gebäude, der elektrischen Anlage oder sonstige Schäden, die durch die mangelnde Tragfähigkeit des Daches oder des Installationsbereichs unter dem Gewicht des Systems verursacht werden.

9.11. Keine weiteren Gewährleistungen. Die oben genannten ausdrücklichen Gewährleistungen schließen alle anderen gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungen aus. Bisolar Energy schließt alle anderen ausdrücklichen und stillschweigenden Gewährleistungen aus, insbesondere die Gewährleistung der Handelsüblichkeit und der Eignung für einen bestimmten Zweck.

10. Prüfung. Nach Erhalt der Ware hat der Kunde zwei (2) Tage Zeit, diese zu prüfen und festzustellen, ob sie den Anforderungen dieses Vertrags entspricht. Stellt der Kunde während dieser Prüffrist fest, dass die Ware ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß ist, hat Bisolar Energy ab Eingang der Mängelanzeige 30 Tage Zeit, entweder Ersatzteile zu liefern oder die Ware zurückzunehmen und dem Kunden den Kaufpreis zu erstatten.

11. Planungs- und Änderungsgebühren. Der Kunde ist verpflichtet, Bisolar Energy korrekte Angaben zu Größe und Abmessungen des Projekts und des Grundstücks zu machen. Dem Kunden ist bekannt, dass Bisolar Energy keine professionellen Planungs- oder Ingenieurleistungen erbringt, sondern lediglich auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen Pläne erstellt. Bisolar Energy stellt dem Kunden einen Lageplan (Dachansicht) zur Veranschaulichung und zur Genehmigung zur Verfügung („Layout“). Sofern Bisolar Energy Ingenieurdienstleistungen anbietet, werden diese von einem externen, im Bundesstaat des Kunden zugelassenen Ingenieur erbracht und sind kostenpflichtig. Änderungen, Modifikationen oder sonstige Anpassungen, die vom Kunden gewünscht werden oder aufgrund installationsbedingter Probleme (z. B. unerwartete oder unbekannte Gegebenheiten am Installationsort) erforderlich werden, unterliegen folgenden zusätzlichen Gebühren: 200 US-Dollar – Änderungsgebühr für Änderungen nach Annahme dieser Bedingungen, unabhängig vom Grund; 250 US-Dollar – Überarbeitungsgebühr für Änderungen an den Produkten nach Erstellung der Pläne, unabhängig vom Grund. Alle weiteren Änderungen und/oder Modifikationen werden zu den tatsächlichen Kosten zuzüglich eines Aufschlags von 15 % berechnet.

12. VERANTWORTLICHKEITEN BEI SELBSTINSTALLATION

12.1. INSTALLATION; HAFTUNGSFREISTELLUNG. Der Kunde ist allein für die Installation des Systems verantwortlich. Bisolar Energy schließt jegliche Haftung im Zusammenhang mit der Installation aus, insbesondere für Schäden am Eigentum des Kunden, unsachgemäße Installation sowie Verletzungen oder Todesfälle, die durch die Installation des Systems durch den Kunden verursacht werden oder damit in Zusammenhang stehen. Der Kunde erkennt die mit einer Selbstinstallation verbundenen Risiken an und erklärt sich ausdrücklich bereit, alle daraus entstehenden Risiken und Haftungen zu übernehmen. Bisolar Energy ist nicht der Installateur und bietet keine Vor-Ort-Services auf dem Grundstück an. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit Vor-Ort-Services für Fehlersuche, Geräteaustausch usw. trägt der Kunde. Der Kunde verpflichtet sich ferner, Bisolar Energy, deren Vertreter, Tochtergesellschaften, Lieferanten und verbundenen Unternehmen von jeglichen Ansprüchen, Klagen oder Schäden freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten, die sich aus der Installation des Systems durch den Kunden ergeben, einschließlich aller angemessenen Anwaltskosten und sonstigen Kosten, die Bisolar Energy im Zusammenhang mit der Verteidigung gegen solche Ansprüche entstehen.

12.2. SYSTEMBETRIEB. Der Kunde ist allein für die Inbetriebnahme und den Betrieb des Systems verantwortlich. Bisolar Energy bietet dem Kunden nach eigenem Ermessen und ohne Verpflichtung Unterstützung bei der Inbetriebnahme und dem Betrieb des Systems an. Diese Unterstützung erfolgt im Rahmen der Selbstinstallation, bei der der Kunde selbst dafür verantwortlich ist, sich über alle Aspekte des Systembetriebs zu informieren. Der Kunde ist verpflichtet, alle vom Hersteller für die Installation, Inbetriebnahme oder den Betrieb des Systems erforderlichen oder empfohlenen Schulungen zu absolvieren. Bis zu einem Jahr nach Unterzeichnung dieses Vertrags kann Bisolar Energy nach eigenem Ermessen und ohne Verpflichtung Support per E-Mail, virtuellen Dokumenten, Links zu Video- und Internetressourcen, Telefonaten oder Webkonferenzen mit Mitarbeitern von Bisolar Energy oder durch Weiterleitung an den technischen Support des Herstellers anbieten.

13. Höhere Gewalt. Wird die Erfüllung dieses Vertrags oder einer Verpflichtung daraus durch Ursachen, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer der Parteien liegen („Höhere Gewalt“), verhindert, eingeschränkt oder beeinträchtigt und benachrichtigt die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich schriftlich über dieses Ereignis, so werden die Verpflichtungen der Partei, die sich auf diese Bestimmung beruft, im erforderlichen Umfang ausgesetzt. Der Begriff „Höhere Gewalt“ umfasst insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Explosionen, Vandalismus, Stürme oder ähnliche Ereignisse, Anordnungen oder Handlungen militärischer oder ziviler Behörden, nationale Notstände, Aufstände, Unruhen oder Kriege, Streiks, Aussperrungen, Arbeitsniederlegungen oder sonstige Arbeitskämpfe sowie Lieferantenausfälle. Die befreite Partei ist verpflichtet, unter den gegebenen Umständen angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um die Gründe für die Nichterfüllung zu vermeiden oder zu beseitigen, und ihre Verpflichtungen unverzüglich zu erfüllen, sobald diese Gründe beseitigt oder aufgehoben sind. Eine Handlung oder Unterlassung gilt als im Einflussbereich einer Partei liegend, wenn sie von dieser Partei selbst oder ihren Angestellten, Führungskräften, Beauftragten oder verbundenen Unternehmen begangen, unterlassen oder verursacht wurde. Ungeachtet des Vorstehenden ist die Zahlung einer Verpflichtung einer Partei aufgrund höherer Gewalt nicht entschuldbar.

14. Streitbeilegung durch Schiedsgerichtsbarkeit. Sowohl der Kunde als auch Bisolar Energy verpflichten sich, alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unverzüglich und höflich gütlich beizulegen. Jede Partei, die eine Streitigkeit oder einen Anspruch aus diesem Vertrag geltend macht, muss zunächst in gutem Glauben versuchen, die Streitigkeit per Videokonferenz mit der anderen Partei beizulegen. Wird die Streitigkeit nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der vereinbarten Videokonferenz beigelegt oder verweigert eine Partei die Teilnahme an der Videokonferenz nach entsprechender Aufforderung, vereinbaren die Parteien, die Streitigkeit durch ein Schiedsgerichtsbarkeitsverfahren anstelle eines Gerichtsverfahrens beizulegen. Das Schiedsgerichtsbarkeitsverfahren wird von Judicial Arbitration and Mediation Services („JAMS“ – siehe www.jamsadr.com) oder einem anderen von den Parteien einvernehmlich akzeptierten Schiedsgerichtsbarkeitsdienst gemäß den jeweils geltenden Verbraucherschlichtungsregeln von JAMS durchgeführt und verwaltet. Das Schiedsgerichtsbarkeitsverfahren wird ausschließlich per Videokonferenz durchgeführt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Jede Partei, die ein Schiedsverfahren einleitet, muss in ihrem Antrag auf Schiedsverfahren (1) die Identität des Klägers und gegebenenfalls seines Anwalts sowie (2) eine detaillierte Beschreibung der geltend gemachten Rechtsansprüche und des beantragten Rechtsschutzes einschließlich einer nach bestem Wissen und Gewissen berechneten konkreten Streitsumme angeben. Verweigert eine Partei die Teilnahme am Schiedsverfahren nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung oder erscheint sie nicht, so erlässt der Schiedsrichter einen Schiedsspruch auf Grundlage der ihm vorgelegten Beweismittel und wendet kalifornisches Recht an. Jeder Schiedsspruch ist endgültig und kann gemäß dem anwendbaren Recht vor jedem zuständigen Gericht vollstreckt werden. Ein Schiedsverfahren kann nicht mehr beantragt werden, nachdem die Verjährungsfrist für die Geltendmachung eines Anspruchs abgelaufen ist. Diese Schiedsrechte sind insbesondere nach dem Federal Arbitration Act (9 U.S.C. § 1) und/oder der California Code of Civil Procedure §§ 1280 ff. durchsetzbar. Die Parteien vereinbaren, ihre eigenen Kosten und Auslagen des Schiedsverfahrens zu tragen, sofern das anwendbare Recht nichts anderes vorschreibt. Von dieser Schiedsklausel ausgenommen sind Ansprüche aus Bauhandwerkersicherungsrechten, Ansprüche, die vor einem Gericht für Bagatellfälle geltend gemacht werden können, und Ansprüche auf einstweiligen oder dauerhaften Rechtsschutz.

Mit Ihrer Zustimmung zu den Bedingungen dieser Vereinbarung erklären Sie sich als Kunde damit einverstanden, dass alle Streitigkeiten, die sich aus den unter der Klausel „Schiedsverfahren“ aufgeführten Angelegenheiten ergeben, durch ein neutrales Schiedsverfahren gemäß kalifornischem Recht entschieden werden. Sie verzichten damit auf Ihr Recht, die Streitigkeit vor Gericht oder mit einer Jury auszutragen.
Sie verzichten ferner auf Ihre Rechte auf Beweisaufnahme und Rechtsmittel, es sei denn, diese Rechte sind ausdrücklich in der Klausel „Schiedsverfahren“ aufgeführt. Wenn Sie sich nach Zustimmung zu dieser Bestimmung weigern, sich einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, können Sie gemäß der Zivilprozessordnung oder anderen anwendbaren Gesetzen zur Durchführung eines Schiedsverfahrens verpflichtet werden.

15. MITTEILUNGEN. Alle im Rahmen dieses Vertrags erforderlichen oder zulässigen Mitteilungen gelten als ordnungsgemäß zugestellt, wenn sie per Einschreiben mit Rückschein oder per E-Mail an folgende Adressen gesendet werden: an Bisolar Energy: 1630 S. Sunkist St., Suite E, Anaheim, California 92806 oder help@gogreensolar.com; an den Kunden: die Adresse des Objekts oder die E-Mail-Adresse, an die das Angebot gesendet wurde.

16. ÄNDERUNGEN. Alle vom Kunden gewünschten Änderungen dieses Vertrags oder des Angebots bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch Bisolar Energy. Bisolar Energy behält sich das Recht vor, den Vertragspreis gegebenenfalls anzupassen, um der Nichtverfügbarkeit von Komponenten, Kostenänderungen bei der Ausrüstung usw. Rechnung zu tragen.

17. VOLLSTÄNDIGER VERTRAG; AUSFÜHRUNG; VERZICHT AUF RECHTE Diese Vereinbarung (einschließlich des Angebots) stellt die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle vorherigen oder gleichzeitigen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen. Sie kann in mehreren Ausfertigungen erstellt werden, von denen jede als Original gilt, die jedoch zusammen eine einzige Vereinbarung bilden. Per Fax, E-Mail oder auf andere Weise elektronisch übermittelte Signaturen sind den Originalen gleichgestellt. Ein Verstoß gegen eine Vereinbarung, Gewährleistung oder Zusicherung gilt nur dann als aufgehoben, wenn die Partei, die sich auf einen solchen Verstoß berufen könnte, ausdrücklich schriftlich darauf verzichtet.

18. Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung aus irgendeinem Grund unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam und durchsetzbar. Stellt ein Gericht fest, dass eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchsetzbar ist, diese jedoch durch eine Einschränkung wirksam und durchsetzbar würde, so gilt diese Bestimmung als entsprechend eingeschränkt formuliert, ausgelegt und durchgesetzt.

19. Marketing und Fotografie. Bisolar Energy ist berechtigt, die Anlage und das Grundstück zu fotografieren und die Aufnahmen in seinen Marketingmaterialien zu verwenden. Alle diese Fotos sind Eigentum von Bisolar Energy. Bisolar Energy wird sich bemühen, die Privatsphäre des Kunden zu schützen, indem Adressen und andere personenbezogene Daten des Kunden unkenntlich gemacht werden.

20. ANWENDBARES RECHT. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht des US-Bundesstaates Kalifornien. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den Arbeiten, dem Projekt oder diesem Vertrag ist Orange County, Kalifornien. Ein etwaiges Schiedsverfahren findet in Orange County, Kalifornien oder an einem anderen einvernehmlich festgelegten Ort statt.

21. GELD-ZURÜCK-GARANTIE; EINSCHRÄNKUNGEN. Die Waren können mit einer Geld-zurück-Garantie („Garantie“) geliefert werden. Diese sieht vor, dass der Kunde eine vollständige Rückerstattung aller gezahlten Beträge erhält, falls seine Solargenehmigung trotz Einhaltung aller erforderlichen Schritte nicht erteilt wird. Die Garantie gilt nicht für Installationen auf unsicheren oder nicht genehmigten Bauwerken, Freiflächenanlagen, bei statischen Problemen, Bauwerken, die nicht den örtlichen Bauvorschriften entsprechen, und anderen atypischen Bauweisen („Einschränkungen“). Die Garantie gilt ausschließlich für Standard-Solaranlagen-Kits von Bisolar Energy; sie gilt nicht für Sonderanfertigungen oder Solaranlagen, die nicht von Ingenieuren von Bisolar Energy geplant wurden. Wird die Genehmigung des Kunden unter den oben genannten Einschränkungen nicht erteilt, erfolgt eine Rückerstattung durch Bisolar Energy nach eigenem Ermessen und vorbehaltlich der Einbehaltung der vom Kunden gezahlten Beträge zur Deckung der Kosten und des Gemeinaufwands von Bisolar Energy vor der Rückerstattungsanfrage.

22. KÜNDIGUNGSRECHTE DES KUNDEN.

22.1. Kündigung aus wichtigem Grund. Der Kunde kann die Erfüllung dieses Vertrags aus wichtigem Grund unter folgenden Umständen kündigen: (i) Bisolar Energy unternimmt nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung des Kunden über den Vertragsverstoß in gutem Glauben Schritte zur Behebung dieses festgestellten Verstoßes; (ii) Bisolar Energy wird zahlungsunfähig; (iii) Bisolar Energy weigert sich, die Ware bis zum Liefertermin zu liefern, oder unterlässt dies; oder (iv) Bisolar Energy begeht einen wesentlichen, nicht behebbaren Verstoß gegen diesen Vertrag. Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund ist der einzige Rechtsbehelf des Kunden auf die Höhe der an Bisolar Energy gezahlten Beträge beschränkt.

22.2. Kündigung aus wichtigem Grund. Der Kunde kann die weitere Erfüllung dieses Vertrags aus wichtigem Grund vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Absatzes beenden. Kündigt der Kunde diesen Vertrag aus wichtigem Grund, nachdem das System versandt wurde, und stimmt Bisolar Energy dieser Kündigung nach eigenem Ermessen zu, so müssen die Waren auf Kosten des Kunden im gleichen Zustand wie bei Lieferung an Bisolar Energy zurückgesandt werden, bevor Bisolar Energy zur Rückerstattung an den Kunden verpflichtet ist. Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund kann Bisolar Energy den Restbetrag bereits gezahlter Beträge bis maximal fünf Prozent (5 %) des Vertragspreises einbehalten. Dieser Betrag stellt den entgangenen Gewinn von Bisolar Energy dar. Hinzu kommen alle weiteren Kosten und Verluste, die Bisolar Energy im Zusammenhang mit der Rücksendung der Waren entstehen.

23. Kündigungsrecht von Bisolar Energy. Bisolar Energy kann diesen Vertrag jederzeit nach eigenem Ermessen vor dem Versand der Waren kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung übersteigt eine dem Kunden zustehende Rückerstattung in keinem Fall den/die vom Kunden gezahlten Betrag/Beträge des Vertragspreises.